Wegter Grootverbruik B.V. und die mit ihr verbundenen Unternehmen
Artikel 1 - Begriffsbestimmungen
1.1 In diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen werden die folgenden Begriffe in der in Artikel 1.3 genannten Weise definiert, und die in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen und/oder im Vertrag verwendeten Wörter haben die ihnen in diesem Artikel zugewiesene Bedeutung. Alle Definitionen können sowohl im Singular als auch im Plural verwendet werden.
1.2 Ist ein Begriff in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht definiert, so hat er die Bedeutung, die dem betreffenden Begriff im Vertrag zukommt. Ist ein Begriff weder in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen noch im Vertrag definiert, so hat er die Bedeutung, die ihm in der Fachsprache zukommt, und in Ermangelung einer solchen die Bedeutung, die ihm in der Umgangssprache zukommt.
1.3 In diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen werden die folgenden Begriffe wie folgt definiert: - Allgemeine Einkaufsbedingungen:
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen; - Dienstleistung(en):
Alle Tätigkeiten, die der Lieferant gemäß dem Vertrag zugunsten eines beschriebenen oder sich aus dem Vertrag ergebenden Bedarfs des Nutzers auszuführen hat, wobei es sich nicht um die Lieferung eines Produkts handelt; - Nutzer: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung RP Group B.V. oder Landal GreenParks B.V. und/oder mit RP Group B.V. oder Landal GreenParks B.V. verbundene Unternehmen sowie die Bungalowparks und andere Unternehmen, die sich unter ihrer Leitung und/oder in ihrem Besitz befinden.
Unter verbundenen Unternehmen sind in jedem Fall alle (gegenwärtigen und zukünftigen) Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften von RP Group B.V. oder Landal GreenParks B.V. zu verstehen; - Lieferant: Die natürliche oder juristische Person, die dem Nutzer, ob auf Wunsch des Nutzers oder nicht, ein Angebot unterbreitet oder unterbreitet hat, sowie jede natürliche oder juristische Person, die mit dem Nutzer einen Vertrag über ein Produkt oder eine Dienstleistung abschließt oder abgeschlossen hat, das/die dem Nutzer oder einem vom Nutzer benannten Dritten zu liefern ist; - Vertrag: Die schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Nutzer und der Gegenpartei.
Vertrag: Die schriftlich niedergelegten Vereinbarungen zwischen dem Benutzer und dem Lieferanten, die Allgemeinen Einkaufsbedingungen und alle Dokumente, auf die im Vertrag ausdrücklich Bezug genommen wird und die Teil des Vertrages sind. - Parteien: Benutzer und Lieferant - Produkt(e): Alle Gegenstände und sonstigen Produkte, die dem Benutzer in Erfüllung des Vertrages geliefert werden oder geliefert werden sollen.
Artikel 2 - Anwendbarkeit
2.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle mit dem Nutzer abgeschlossenen Rechtsverhältnisse (einschließlich Verträge und außer- und vorvertragliche Beziehungen).
2.2 Von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen kann nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
2.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nicht für das Angebot oder den Vertrag/die Verträge und werden ausdrücklich abgelehnt.
2.4 Bei Lieferanten, mit denen einmal auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ein Vertrag geschlossen wurde, wird davon ausgegangen, dass sie stillschweigend der Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen auf spätere Rechtsbeziehungen mit dem Nutzer zugestimmt haben.
2.5 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen nichtig oder anderweitig nicht durchsetzbar sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und des Vertrages. Die nicht rechtsgültigen oder nicht rechtswirksamen Bestimmungen werden durch Bestimmungen ersetzt, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmungen möglichst nahe kommen.
Artikel 3 - Abschluss des Abkommens
3.1 Der Lieferant ist verpflichtet, jedes von ihm unterbreitete Angebot unwiderruflich zu machen und für neunzig (90) Tage ab dem Tag, an dem der Nutzer das Angebot erhalten hat, unverändert daran festzuhalten. Setzt der Anbieter eine Frist zur Annahme des Angebots, die kürzer als neunzig Tage ist, so gilt diese Frist als auf die vorgenannten neunzig Tage nach Erhalt des Angebots durch den Nutzer verlängert.
3.2 Verträge werden vom Nutzer ausschließlich in schriftlicher Form geschlossen. Der Lieferant ist verpflichtet, den ihm zugesandten Vertrag innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach dem Datum der Absendung des Vertrages unverändert und unterschrieben an den Nutzer zurückzusenden. Wenn der Lieferant den Vertrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist zurücksendet, seinem Inhalt nicht innerhalb dieser Frist widerspricht und mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, gilt der Vertrag als zu den im Vertrag genannten Bedingungen und vorbehaltlich der Anwendbarkeit der vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen angenommen. Der Nutzer behält sich jedoch das Recht vor, den von ihm übersandten Vertrag zu widerrufen, wenn der Lieferant ihn nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Versanddatum schriftlich bestätigt hat. Weicht die (Auftrags-)Bestätigung vom ursprünglichen Vertrag ab, so ist der Nutzer erst dann gebunden, wenn er der/den Abweichung(en) schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen durch den Nutzer sowie die von ihm diesbezüglich geleisteten Zahlungen bedeuten keine Anerkennung dieser Abweichungen.
3.3 Der Benutzer ist jederzeit berechtigt, die Verhandlungen mit dem Lieferanten ohne Angabe von Gründen abzubrechen. In keinem Fall kann der Lieferant eine Entschädigung für die entstandenen Kosten und/oder einen Schadensersatz verlangen, einschließlich negativer und positiver Vertragszinsen.
Artikel 4 - Inhalt des Abkommens
4.1 Der Vertrag enthält alle zwischen dem Benutzer und dem Lieferanten getroffenen Vereinbarungen und ersetzt alle früheren schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen, die der Benutzer und der Lieferant diesbezüglich getroffen haben.
4.2 Der Benutzer hat jederzeit das Recht, den Umfang, die Menge und/oder die Qualität der zu liefernden Produkte und/oder Dienstleistungen in Absprache mit dem Lieferanten zu ändern oder zu ergänzen. Wenn eine Änderung/Ergänzung nach Ansicht des Lieferanten Auswirkungen auf den vereinbarten Festpreis und/oder die Lieferfrist hat, ist er verpflichtet, den Verwender so schnell wie möglich, spätestens jedoch acht (8) Tage nach Bekanntgabe der gewünschten Änderung, schriftlich zu informieren, bevor er die Änderung vornimmt.
4.3 Wenn der Lieferant der Meinung ist, dass er Anspruch auf eine Vergütung für zusätzliche Arbeiten hat, darf er mit der Ausführung dieser Arbeiten nicht beginnen, bevor er ein Angebot unterbreitet hat und dieses vom Nutzer schriftlich angenommen wurde. Zu den zusätzlichen Arbeiten gehören nicht die zusätzlichen Arbeiten, die der Lieferant bei Abschluss des Vertrages hätte vorhersehen können und müssen.
4.4 Der Nutzer behält sich das Recht vor, die Produkte und Dienstleistungen auf ihre Preise hin zu testen und/oder anderweitig zu erwerben. Der Nutzer gewährt dem Lieferanten ausdrücklich keine Exklusivität, Abnahmegarantie oder Umsatzgarantie.
Artikel 5 - Dauer der Vereinbarung
5.1 Der Vertrag beginnt an dem im Vertrag angegebenen Datum, andernfalls an dem Datum der Unterzeichnung des Vertrags.
5.2 Der Vertrag hat die im Vertrag angegebene Laufzeit, andernfalls ein (1) Jahr.
5.3 Der gekündigte Vertrag gilt für die Dauer von bis zu einem Jahr ab dem Enddatum des Vertrages als zu den gleichen Bedingungen fortgesetzt, wenn der Anbieter den Vertrag fortgesetzt hat und der Nutzer nicht innerhalb eines Monats dagegen protestiert.
Artikel 6 - Zeit und Ort der Erfüllung
6.1 Der Lieferant erfüllt seine Verpflichtungen an dem vereinbarten Ort. Wenn kein Ort vereinbart wurde, erfüllt der Lieferant den Vertrag an jedem vom Nutzer zu bestimmenden Ort, ohne dass der Lieferant berechtigt ist, den Preis zu erhöhen.
6.2 Der Lieferant ist verpflichtet, den Nutzer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn er nicht in der Lage ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, eine oder mehrere seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag am vereinbarten Ort, zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist zu erfüllen.
6.3 Vereinbarte Termine oder Fristen sind Fristen, so dass der Lieferant von Rechts wegen in Verzug ist, wenn er eine oder mehrere Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist erfüllt.
Artikel 7 - Verpackung und Aufmachung
7.1 Die Art und Weise des Transports, des Versands, der Verpackung und dergleichen wird, sofern zwischen den Parteien diesbezüglich keine andere Vereinbarung getroffen wurde, vom Lieferanten als guter Lieferant unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen und/oder marktüblichen Regeln bestimmt.
7.2 Der Lieferant holt die Materialien, in denen ein Produkt verpackt ist, und/oder die Abfälle, die bei der Lieferung eines Produkts entstehen, auf Wunsch des Benutzers kostenlos am Lieferort ab.
7.3 Der Benutzer ist berechtigt, den Betrag, der für die Verpackung in Rechnung gestellt wird, von den Beträgen abzuziehen, die der Benutzer an den Lieferanten zu zahlen hat.
Artikel 8 - Entsendung von Personal und Dritten
8.1 Der Lieferant wird nur zuverlässiges und kompetentes Personal für die Erbringung der Dienstleistungen einsetzen. Wenn nach Ansicht des Verwenders dazu Anlass besteht, kann der Verwender die Entfernung dieses Personals anordnen, und der Lieferant ist verpflichtet, das entfernte Personal unverzüglich unter Beachtung der Bestimmungen dieses Artikels zu ersetzen.
8.2 Der Lieferant ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Lieferant und die Mitarbeiter des Lieferanten, die der Lieferant in Erfüllung des Vertrages tatsächlich arbeiten lässt, alle Anforderungen und Bedingungen, die durch das Gesetz oder im Namen des Gesetzes und/oder des Vertrages festgelegt sind, vollständig erfüllen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Einholung von Arbeitsgenehmigungen für diese Mitarbeiter, die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes oder im Namen des Gesetzes über die Zuweisung von Arbeitskräften durch Vermittler und des Gesetzes über Ausländer.
Artikel 9 - Ausführung von Arbeiten in den Räumlichkeiten des Nutzers
9.1 Bevor der Lieferant mit der Erfüllung des Vertrags beginnt, muss er sich über die Umstände am Standort des Nutzers, an dem der Vertrag erfüllt werden soll, informieren. Kosten für eine Verzögerung bei der Erfüllung des Vertrages, die durch Umstände am Standort des Nutzers verursacht werden, gehen zu Lasten und auf Risiko des Lieferanten.
9.2 Vor der Ausführung des Vertrages muss der Lieferant dem Nutzer schriftlich mitteilen, welche Mitarbeiter des Lieferanten die tatsächlichen Arbeiten zur Erfüllung des Vertrages ausführen werden.
9.3 Der Lieferant sorgt dafür, dass seine Anwesenheit und die Anwesenheit seines Personals, wobei die Arbeitszeiten des Lieferanten und seines Personals mit den beim Verwender allgemein geltenden Zeiten übereinstimmen müssen, am Standort des Verwenders den ungestörten Ablauf der Arbeiten des Verwenders und Dritter nicht behindert und jede Belästigung und/oder Behinderung auf ein Minimum beschränkt wird.
9.4 Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass sich die Mitarbeiter des Auftragnehmers vor der Ausführung der Arbeiten an der Rezeption des Standorts oder bei der vereinbarten Person oder Stelle melden und sich nicht länger als für die Ausführung der Arbeiten erforderlich am Standort aufhalten.
9.5 Der Lieferant sorgt dafür, dass die Mitarbeiter des Lieferanten die Hausordnung, die Parkordnung und andere vom Verwender erlassene Vorschriften einhalten, die an dem Ort gelten, an dem sich die Mitarbeiter zur Erfüllung des Vertrags aufhalten. Der Verwender kann den Mitarbeitern des Lieferanten in angemessener Weise und mit Begründung den Zutritt zum Standort verweigern und/oder sie vom Standort entfernen, ohne dass der Verwender gegenüber dem Lieferanten in Verzug ist.
Artikel 10 - Konformität und Garantien
10.1 Der Lieferant erklärt, dass ihm der Zweck und der Grund für die Nutzung des Produkts und/oder der Dienstleistung durch den Nutzer vollständig bekannt sind, dass er alle diesbezüglichen Nachforschungen angestellt hat und dass er vom Nutzer diesbezüglich ausreichende Mitteilungen erhalten hat.
10.2 Der Lieferant garantiert die Tauglichkeit der von ihm gelieferten Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen.
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Diese Garantie umfasst mindestens: a. dass die Produkte und/oder Dienstleistungen für den Zweck, für den der Vertrag geschlossen wurde, geeignet sind; b. dass die Produkte und/oder Dienstleistungen nach dem neuesten Stand der Technik geliefert/gefertigt wurden; c. dass die Produkte und/oder Dienstleistungen in Bezug auf Inhalt, Menge, Beschreibung, Qualität, Sicherheit, Leistung und Ergebnisse vollständig mit dem Vertrag übereinstimmen; d. dass die geltenden (inter)nationalen Gesetze, Normen und Vorschriften - wie z.B. Umwelt, Qualität usw. - in Bezug auf die Produkte und/oder Dienstleistungen strikt eingehalten wurden; e. dass die Produkte und/oder Dienstleistungen im Übrigen die Anforderungen erfüllen, die vernünftigerweise an sie gestellt werden; f. dass die Produkte und/oder Dienstleistungen die Anforderungen erfüllen, die an sie gestellt werden.
- die sich auf die Produkte und/oder Dienstleistungen beziehen, wurden strikt eingehalten; e. die Produkte und/oder Dienstleistungen erfüllen im Übrigen die Anforderungen, die vernünftigerweise an sie gestellt werden können; f. die Produkte sind neu, von guter Qualität und frei von Fehlern in Bezug auf Entwurf, Verarbeitung, Herstellung, Konstruktion und Anpassung sowie frei von Mängeln an den verwendeten Materialien und bieten die Sicherheit (im Sinne von Artikel 6:168 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches), die von ihnen erwartet werden kann; g.
Der Lieferant garantiert außerdem, dass die von ihm gelieferten Produkte und/oder Dienstleistungen keine Rechte Dritter verletzen; h. mit der Angabe des Herstellers und, falls es sich um eine andere Partei handelt, auch mit der Angabe der Person, die die Waren in den Handel bringt, versehen sind; i. mit allen vom Nutzer geforderten Unterlagen versehen sind; j. nicht durch Kinder- oder Sklavenarbeit hergestellt und/oder transportiert worden sind.
10.3 Die Garantie beinhaltet, ohne Einschränkung des Anspruchs auf Ersatz von Kosten, Schäden und Zinsen, dass Mängel, die innerhalb von drei (3) Jahren nach Fertigstellung oder Lieferung auftreten, auf erstes Anfordern des Nutzers unverzüglich und vollständig kostenlos behoben werden. Nach der Reparatur beginnt eine neue Garantiezeit.
10.4 Wenn der Lieferant seinen Garantieverpflichtungen gemäß diesem Artikel nicht innerhalb einer vom Benutzer gesetzten angemessenen Frist nachkommt, ist der Benutzer berechtigt, die Reparatur, den Austausch oder die Ersatzleistung selbst durchzuführen oder auf Kosten des Lieferanten durchführen zu lassen.
10.5 Wenn dies für die Sicherheit von Personen und/oder den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist, ist der Verwender berechtigt, auf Kosten des Lieferanten (unverzüglich) vorläufige Reparaturen vorzunehmen/andere Dienstleister zu beauftragen.
10.6 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus der Beschaffenheit der Produkte und/oder Dienstleistungen ergibt, gilt eine Gewährleistungsfrist von fünf (5) Jahren ab dem Tag, an dem die Produkte an den Nutzer geliefert wurden oder an dem die vereinbarte Dienstleistung vollständig erbracht wurde.
Artikel 11 - Gefahrübergang und Eigentum
11.1 Das Eigentum und die Gefahr an einem Produkt gehen erst mit der Lieferung an den Nutzer über, falls erforderlich auch montiert oder installiert. Der Lieferant entlädt, montiert oder installiert die Produkte und/oder Dienstleistungen auf eigene Kosten und Gefahr und gemäß den Anweisungen des Nutzers. Der Lieferant trägt das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts der bestellten Produkte bis zur Abnahme gemäß den vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
11.2 Stellt der Verwender dem Lieferanten Produkte zur Montage zur Verfügung, um die Montage zu überwachen oder um bereits montierte Produkte zu testen oder in Betrieb zu nehmen, so trägt der Lieferant hierfür das Risiko ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung bis zur Abnahme der Lieferung durch den Verwender.
Artikel 12 - Inspektion vor der Lieferung
12.1 Der Nutzer hat jederzeit das Recht, bestellte Produkte und Ergebnisse von Dienstleistungen vor der Lieferung oder Fertigstellung zu inspizieren, zu beurteilen oder zu testen. Der Lieferant wird dem Nutzer oder einem vom Nutzer zu benennenden Sachverständigen dies uneingeschränkt ermöglichen und die dafür erforderlichen Einrichtungen und Hilfen zur Verfügung stellen.
12.2 Der Benutzer hat den Lieferanten rechtzeitig über die von ihm durchzuführenden Prüfungen zu informieren. Der Lieferant ist berechtigt, an diesen Prüfungen teilzunehmen oder sie durch einen von ihm zu benennenden Sachverständigen durchführen zu lassen.
12.3 Ungeachtet dessen, ob der Benutzer seine Rechte gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ausgeübt hat oder nicht, ungeachtet des Ergebnisses der dort genannten Besichtigungen und Prüfungen und ungeachtet dessen, was der Benutzer dem Lieferanten diesbezüglich mitteilt oder nicht, bleibt der Lieferant selbst voll verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages.
Artikel 13 - Inspektion und Reparatur
13.1 Die Abnahme hat keine weitergehende Bedeutung als die, dass nach dem vorläufigen Urteil des Nutzers der äußere Zustand der Produkte bzw. die sichtbare Ausführung der Dienstleistungen dem Vertrag entspricht. Insbesondere schließt die Abnahme eine spätere Berufung des Benutzers auf die Nichteinhaltung der Garantieverpflichtung des Lieferanten oder einer anderen Verpflichtung gegenüber dem Benutzer nicht aus.
13.2 Wenn der Benutzer die Produkte/Dienstleistungen ablehnt oder wenn sich nach vernünftigem Ermessen des Benutzers herausstellt, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen, die gemäß diesem Vertrag an sie zu stellen sind, kann der Benutzer, unbeschadet seiner sonstigen Rechte, dem Lieferanten die Möglichkeit geben, die offensichtlichen Mängel und/oder Defekte auf Kosten und Risiko des Lieferanten auf erste Aufforderung zu beheben und/oder zu reparieren. Zusätzliche Kosten wie z.B. für Untersuchung, Demontage, Transport, Wiedermontage gehen ebenfalls zu Lasten des Lieferanten. Der Benutzer bestimmt nach Rücksprache in angemessener Weise, auf welche Weise und innerhalb welcher Frist die Mängel und/oder Unzulänglichkeiten behoben werden müssen.
13.3 Wenn der Ersatz oder die Verbesserung der Produkte/Dienstleistungen im Sinne des vorstehenden Absatzes nach vernünftigem Ermessen des Nutzers nicht möglich ist oder der Lieferant der Aufforderung nicht innerhalb der vom Nutzer gesetzten Frist nachkommt, ist der Lieferant verpflichtet, jeden vom Nutzer erhaltenen Betrag an den Nutzer zurückzuzahlen, ohne dass der Lieferant berechtigt ist, diese Beträge mit etwaigen Forderungen an den Nutzer zu verrechnen. Der Nutzer ist dann berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen oder ergreifen zu lassen und dem Anbieter die damit verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen, einschließlich der zusätzlichen Kosten, die dem Nutzer vernünftigerweise für die Beschaffung von Ersatzprodukten und/oder -dienstleistungen entstehen.
13.4 Der Lieferant garantiert, dass er bereit und in der Lage ist, ein von ihm geliefertes Produkt zu den vereinbarten und, falls nicht vorhanden, zu marktüblichen Preisen für einen Zeitraum von mindestens zehn (10) Jahren ab dem Datum der Lieferung aufrechtzuerhalten.
13.5 Der Lieferant ist verpflichtet, (Ersatz-)Teile, Komponenten, Spezialwerkzeuge und/oder Messmittel gleicher Qualität für die betreffenden Produkte und/oder Dienstleistungen für einen Zeitraum von mindestens fünf (5) Jahren vorrätig zu halten und dem Nutzer auf Wunsch innerhalb eines angemessenen Zeitraums einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen zu einem angemessenen und marktgerechten Entgelt zu liefern.
13.6 Wenn der Lieferant beabsichtigt, die Herstellung von Ersatz- oder Austauschteilen zu beenden, wird er den Benutzer mindestens zwölf (12) Monate vor der Beendigung informieren. Nach dieser Mitteilung wird der Lieferant dem Nutzer auf erstes Anfordern kostenlos die Spezifikationen und andere Informationen zur Verfügung stellen, die es ihm ermöglichen, die Ersatz- oder Austauschteile selbst herzustellen oder herstellen zu lassen.
Artikel 14 - Preise, Vergütung und Zahlung
14.1 Die im Vertrag genannten Preise sind Festpreise während der Vertragslaufzeit (einschließlich eventueller Verlängerungen) und werden in Euro und ohne Umsatzsteuer angegeben. Der Umrechnungskurs für Fremdwährungen ist der amtliche Kurs am Tag der Zahlung.
14.2 Die Parteien sind gegenseitig verpflichtet, einander ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen sowie jede Änderung derselben unverzüglich mitzuteilen.
Der Lieferant stellt den Verwender von allen Kosten und Schäden frei, die dem Verwender daraus entstehen können, - dass der Lieferant nicht ordnungsgemäß in einem relevanten EG-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registriert ist; und/oder - dass der Lieferant dem Verwender und/oder Behörden im Bereich der Umsatzsteuer in einem relevanten EG-Mitgliedstaat falsche oder nicht rechtzeitige Angaben macht.
14.3. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferant nicht berechtigt, Erhöhungen von Energierohstoffen und Materialkosten, Löhnen, Versicherungsprämien und Transportkosten, wie sie am Tag des Vertragsabschlusses gelten, im vereinbarten Preis weiterzugeben.
14.4. Nach Vertragsabschluss eintretende Preissenkungen treten an die Stelle des vereinbarten Preises. Die Lieferung zu einem niedrigeren Preis innerhalb eines bestimmten Teils der Organisation des Nutzers gilt als für die gesamte Organisation.
14.5. Die Rechnungen sind vom Nutzer sechzig (60) Tage nach Erhalt zu bezahlen, jedoch nicht vor der korrekten und vollständigen Erfüllung des Vertrags.
14.6. Der Nutzer hat das Recht, die Zahlung auszusetzen, wenn er einen Mangel an den Produkten oder an der Erbringung der Dienstleistungen bzw. am Vertrag feststellt.
14.7. Die Zahlung durch den Nutzer bedeutet in keiner Weise einen Verzicht auf eines seiner Rechte.
Artikel 15 - Kosten und Abrechnung
15.1 Der Lieferant trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung des Vertrags.
15.2 Kosten für oder im Zusammenhang mit Berechnungen und/oder Kostenvoranschlägen (einschließlich z.B. Tests und Probemodelle) können dem Nutzer nicht in Rechnung gestellt werden, es sei denn, es wurde im Voraus schriftlich etwas anderes vereinbart.
15.3 Der Benutzer hat das Recht, alles, was er dem Lieferanten schuldet, unabhängig davon, ob es fällig und zahlbar ist oder nicht oder ob es an Bedingungen geknüpft ist (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schadenersatz, (Dis-)Kosten und Bußgelder), mit allen Forderungen des Lieferanten gegen ihn, unabhängig davon, ob sie fällig und zahlbar sind oder nicht, zu verrechnen.
Artikel 16 - Verzug und Auflösung
16.1 Der Lieferant hat den Nutzer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn er den Verdacht hat, dass er eine oder mehrere seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllen wird.
16.2. Jeder Mangel in der Erfüllung einer Verpflichtung, die dem Lieferanten aus dem Vertrag obliegt, verpflichtet den Lieferanten zum Ersatz aller Schäden, die dem Nutzer dadurch entstehen, es sei denn, der Mangel kann dem Lieferanten nicht angelastet werden.
16.3. Jede Unzulänglichkeit in der Leistung des Lieferanten, die ausschließlich im Ermessen des Benutzers liegt, berechtigt den Benutzer zur Auflösung des Vertrags, auch wenn der Lieferant nicht in Verzug ist.
16.4. Der Benutzer hat außerdem das Recht, den Vertrag ohne weitere Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention ganz oder teilweise aufzulösen oder die Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise auszusetzen, wenn einer oder mehrere der folgenden Fälle eintreten:
- der Lieferant wird für insolvent erklärt oder hat einen Antrag auf Zahlungsaufschub gestellt; - der Lieferant löst seinen Betrieb auf, beendet ihn oder stellt ihn ein; - der Lieferant hat die Kontrolle oder die Verfügungsgewalt über sein Vermögen oder Teile davon verloren und hat die Kontrolle darüber nicht innerhalb von vier (4) Wochen wiedererlangt; - es liegt eine (angebliche) Beteiligung des Lieferanten an strafbaren Handlungen oder Unterlassungen vor, wenn dies vernünftigerweise zu einer möglichen Schädigung des Namens und/oder des Images des Nutzers führen kann;
- Das ausgegebene Aktienkapital des Lieferanten wird veräußert und/oder es kommt zu einem Wechsel in der satzungsgemäßen Geschäftsführung des Lieferanten; - Aussetzung oder Widerruf von Genehmigungen des Lieferanten, die für die Erfüllung des Vertrages erforderlich sind; - Pfändung eines wesentlichen Teils des Betriebsvermögens des Lieferanten;
- Pfändung durch Dritte unter dem Benutzer auf Kosten des Lieferanten; - der Lieferant akzeptiert keine Änderungen/Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen, wie in Artikel 26 dieser Allgemeinen Bedingungen erwähnt; - Änderung der maßgeblichen Kontrolle über den und innerhalb des Lieferanten.
16.4 Unabhängig davon, ob der Benutzer von seinem Recht auf Auflösung des Vertrags Gebrauch macht oder nicht, hat der Lieferant den Schaden und die Kosten zu ersetzen, die dem Benutzer aufgrund der Bestimmungen dieses Artikels entstehen, einschließlich aller zusätzlichen und sonstigen Kosten, wenn der Benutzer beschließt, den Vertrag anderweitig abzuschließen, um seinen Bedarf an den im Rahmen dieses Vertrags bestellten Produkten und/oder Dienstleistungen zu decken. Der Benutzer hat außerdem das Recht (ohne Inverzugsetzung), alle möglichen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten aus anderen Verträgen oder aus anderen Gründen auszusetzen.
16.5 Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen ohne vorherige Zustimmung des Nutzers können verweigert werden, ohne dass der Nutzer zu einer Entschädigung oder einem Schadenersatz verpflichtet ist.
Artikel 17 - Höhere Gewalt
17.1 Wenn der Lieferant aufgrund höherer Gewalt dauerhaft nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, ist der Nutzer nur zur Zahlung der gelieferten Leistung verpflichtet. Wenn der Lieferant der Meinung ist, dass ein Versäumnis aufgrund höherer Gewalt nicht auf ihn zurückzuführen ist, wird er den Nutzer unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
17.2 Unter höherer Gewalt sind ausschließlich äußere Unglücksfälle wie Naturkatastrophen, Mobilmachung und/oder (Bürger-)Krieg zu verstehen.
17.3 Als höhere Gewalt gelten in jedem Fall nicht: Personalmangel, Streiks, Krankheit des Personals, verspätete Lieferung oder Untauglichkeit von Rohstoffen oder Verzug der von der betreffenden Partei eingeschalteten Dritten sowie Liquiditätsprobleme.
17.4 Wenn die Situation höherer Gewalt länger als vierzehn (14) Tage andauert, hat der Benutzer das Recht, den Vertrag durch eine schriftliche Mitteilung mit sofortiger Wirkung und ohne gerichtliche Intervention aufzulösen, ohne dass sich daraus ein Recht auf Entschädigung für den Lieferanten ergibt, einschließlich einer Entschädigung aufgrund der Verpflichtung zur Rückabwicklung.
Artikel 18 - Haftung und Entschädigung
18.1 Der Lieferant führt den Vertrag vollständig auf eigenes Risiko aus. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die dem Nutzer und/oder nachfolgenden Käufern oder Nutzern, einschließlich des - endgültigen - Verbrauchers der gelieferten Produkte (in verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand) infolge eines Mangels bei der Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten und/oder infolge von Handlungen oder Unterlassungen des Lieferanten oder seines Personals, seiner Hilfspersonen und/oder der von ihm eingesetzten Güter entstehen. Die Haftung des Lieferanten erstreckt sich sowohl auf direkte als auch auf indirekte Schäden.
18.2 Der Lieferant schützt den Benutzer vor allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz des von ihnen erlittenen Schadens, der durch oder im Zusammenhang mit (Mängeln an) der Lieferung oder (an) den gelieferten Produkten/Dienstleistungen, durch die Handlungen des Personals des Lieferanten oder (Mängel an) dem Material, das der Lieferant bei der Ausführung des Vertrags verwendet, verursacht wurde. Der Lieferant entschädigt den Nutzer auch für alle vernünftigerweise entstandenen (Rechts-)Kosten.
18.3 Der Benutzer haftet in keiner Weise für Schäden, die der Lieferant erleidet, es sei denn, es liegt Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit vor.
18.4 Wenn und soweit der Benutzer gegenüber dem Lieferanten, aus welchem Grund auch immer, haftet, ist diese Haftung auf den Betrag begrenzt, der von der Versicherung des Benutzers ausgezahlt wird.
Artikel 19 - Versicherung
19.1 Der Lieferant ist verpflichtet, während der Laufzeit des Vertrages für eine angemessene Versicherung gegen Schäden zu sorgen, die dem Nutzer und Dritten durch Handlungen oder Unterlassungen des Lieferanten oder seiner Mitarbeiter oder durch die Nutzung von Mitteln, die in irgendeiner Weise an der Erfüllung des Vertrages beteiligt sind, entstehen können, sowie gegen Schäden aufgrund sonstiger (betrieblicher oder sonstiger) Haftung. Der Lieferant lässt in seinen Versicherungspolicen vermerken, dass eventuelle Zahlungen der Versicherungsgesellschaft direkt an die Person geleistet werden können, die den Schaden tatsächlich erlitten hat. Der Lieferant gewährt dem Nutzer auf erstes Anfordern Einsicht in die betreffenden Policen.
19.2 Der Lieferant ist verpflichtet, sich gegen die in diesem Artikel genannten Schäden ausreichend zu versichern, wobei die Versicherungssumme mindestens 4.500.000 EUR pro Schadensfall betragen muss. Die Selbstbeteiligung sowie eine sogenannte "Überwachungsklausel" müssen in der abzuschließenden Versicherung ausgeschlossen sein.
Artikel 20 - Gewerbliches und geistiges Eigentum
20.1 Der Lieferant darf die Warenzeichen, Handelsnamen, Logos oder andere geistige Eigentumsrechte des Nutzers nicht ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung in irgendeiner Weise verwenden.
20.2 Alles Know-how, das der Nutzer dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages zur Verfügung stellt, wird vom Lieferanten ausschließlich für die Ausführung des Vertrages verwendet.
Im Falle der Beendigung/Auflösung des Vertrages wird der Lieferant das in diesem Artikel genannte bewegliche Eigentum unverzüglich an den Nutzer zurückgeben. 20.3 Der Lieferant garantiert, dass die Nutzung (einschließlich des Weiterverkaufs) der von ihm an den Nutzer gelieferten Produkte oder erbrachten Dienstleistungen keine geistigen Eigentumsrechte oder andere (Eigentums-)Rechte des Nutzers oder Dritter verletzt.
20.4 Der Lieferant schützt den Nutzer vor Ansprüchen Dritter, die sich aus der Verletzung der in diesem Artikel genannten Rechte ergeben, sowie vor allen Schäden, die dem Nutzer daraus entstehen.
20.5 Alle Rechte, die im Zusammenhang mit der Ausführung des/der Vertrags/Verträge zwischen dem Nutzer und dem Lieferanten entstanden sind, werden durch die Unterzeichnung des Vertrags auf den Nutzer übertragen, was der Nutzer hiermit akzeptiert. Wenn sich dies aus formalen Gründen als notwendig erweist, wird der Lieferant auf erstes Ersuchen des Benutzers ohne weitere Bedingungen an der Unterzeichnung einer Urkunde mitwirken und alle Handlungen vornehmen, die sich als notwendig erweisen, damit alle geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte, die im Rahmen der Ausführung des Vertrags zwischen dem Benutzer und dem Lieferanten entstanden sind, dem Benutzer übertragen werden.
20.6 Der Lieferant ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Urheberrechte und alle anderen geistigen Eigentumsrechte, die infolge der Erbringung einer Dienstleistung durch den Lieferanten entstehen und deren Berechtigter ein Mitarbeiter des Lieferanten oder ein Dritter ist, von diesem Mitarbeiter des Lieferanten oder diesem Dritten unentgeltlich auf den Nutzer übertragen werden. Der Anbieter ist verpflichtet, eine entsprechende Klausel in die Verträge aufzunehmen, die er mit Mitarbeitern des Anbieters und mit Dritten zugunsten des Nutzers abschließt.
20.7 Wenn Urheberrechte und alle anderen geistigen Eigentumsrechte, die durch die Lieferung eines Produkts und/oder die Erbringung einer Dienstleistung durch den Lieferanten entstehen, aus welchem Grund auch immer nicht in das Eigentum des Nutzers übergegangen sind oder nicht in das Eigentum des Nutzers übergehen können, ist der Lieferant verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dem Nutzer ein unbefristetes, ausschließliches und unwiderrufliches Nutzungsrecht an diesen Rechten unentgeltlich eingeräumt wird.
20.8 Im Falle eines Verstoßes gegen die sich aus diesem Artikel ergebenden Verpflichtungen verwirkt der Lieferant gegenüber dem Nutzer eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von 25.000 (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) sowie eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von 1.000 (in Worten: eintausend Euro) für jeden Tag oder Teil eines Tages, an dem der Verstoß andauert, unbeschadet der anderen dem Nutzer zustehenden Ansprüche, einschließlich des Rechts auf vollständigen Schadensersatz.
Artikel 21 - Nachhaltigkeit, ESG und Compliance
21.1 Die Parteien erkennen die Bedeutung von Nachhaltigkeit, Mensch und Umwelt an und vereinbaren, sich gegenseitig bei der Erreichung der gemeinsam formulierten oder zu formulierenden Ziele zu unterstützen, insbesondere auch bei der Optimierung ihrer positiven Auswirkungen darauf und der Minimierung ihrer negativen Auswirkungen. Die Parteien werden die Fortschritte regelmäßig erörtern.
21.2 Der Lieferant bestätigt, dass er die Nachhaltigkeitsziele und die entsprechenden Leistungskennzahlen zur Kenntnis genommen und sich mit den Nachhaltigkeitszielen des Nutzers vertraut gemacht hat. Der Lieferant wird dies respektieren und den Nutzer bei der Erreichung dieser Ziele unterstützen.
21.3 Der Lieferant, seine Mitarbeiter und eventuell eingeschaltete Dritte sind verpflichtet, die gesetzlichen Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltanforderungen und -vorschriften sowie die allgemeinen (inter)nationalen und/oder Branchenstandards und -vorschriften zu beachten.
21.4 Der Lieferant und eingeschaltete Dritte sind verpflichtet, dem Nutzer auf erstes Anfordern alle erforderlichen Informationen, die der Nutzer gemäß einer ESG-Berichtspflicht nach nationalem oder internationalem Recht zu melden hat, innerhalb einer angemessenen Frist, in einem vom Nutzer zu bestimmenden Format und mit einem verwertbaren Detaillierungsgrad zur Verfügung zu stellen. Der Nutzer darf diese Informationen nicht für andere Zwecke verwenden.
21.5 Die Vertragsparteien erkennen an, dass sie aufgrund von Gesetzen und Vorschriften verpflichtet sein können, Kontrollen im Zusammenhang mit dem Abkommen durchzuführen und/oder geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um tatsächliche und potenzielle nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte und/oder die Umwelt zu ermitteln und abzumildern.
21.6 Die Parteien erkennen auch an, dass Gesetze und Vorschriften, unter anderem im Bereich der ESG, Änderungen unterworfen sind, und vereinbaren, sich im Falle diesbezüglicher Änderungen zu beraten.
21.7 Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen aus diesem Artikel nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so haftet er für alle Schäden, die der Nutzer infolge der Nichterfüllung erleidet, einschließlich aller indirekten Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Nutzer nicht in der Lage ist, seinen (Melde-)Verpflichtungen aus Gesetzen und Vorschriften nachzukommen.
21.8 Der Nutzer kann den Lieferanten verpflichten, Waren, die der Lieferant in Verkehr gebracht hat und die fehlerhaft sind oder fehlerhaft sein könnten, innerhalb einer vom Nutzer zu bestimmenden angemessenen Frist aus dem Verkehr zu ziehen (Rückrufaktion). Alle damit verbundenen Kosten und Schäden trägt der Lieferant und stellt den Verwender von allen diesbezüglichen Ansprüchen frei. Der Lieferant wird den Verwender unverzüglich unterrichten, wenn ein (möglicher) Mangel oder der Verdacht eines solchen vorliegt.
21.9 Im Falle eines (vermuteten) Umweltvorfalls muss der Lieferant unverzüglich die Kontaktperson des Nutzers vor Ort benachrichtigen.
Artikel 22 - Nichternennung von Mitarbeitern des Nutzers
22.1 Während der Laufzeit des Vertrages und für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Beendigung des Vertrages ist der Lieferant verpflichtet, sich weder direkt noch indirekt an einen oder mehrere Mitarbeiter des Verwenders mit dem Angebot zu wenden, bei dem Lieferanten angestellt zu werden oder in irgendeiner Weise Arbeiten für oder im Namen des Lieferanten auszuführen und/oder sie aufzufordern, sich um eine Stelle bei dem Lieferanten zu bewerben.
22.2 Im Falle eines Verstoßes gegen die sich aus diesem Artikel ergebenden Verpflichtungen verwirkt der Lieferant gegenüber dem Nutzer eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von 25.000 (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) sowie eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von 1.000 (in Worten: eintausend Euro) für jeden Tag oder Teil eines Tages, an dem der Verstoß andauert, unbeschadet der anderen Ansprüche, die dem Nutzer zustehen, einschließlich des Rechts auf vollständigen Schadensersatz.
Artikel 23 - Vertraulichkeit
23.1 Im Rahmen der Ausführung des Vertrages garantiert der Lieferant, seine Mitarbeiter und seine Subunternehmer Dritten gegenüber die Vertraulichkeit aller vom Nutzer stammenden (Geschäfts-)Informationen und Daten, die ihm zur Kenntnis gelangt sind oder ihm auf irgendeine Weise zur Kenntnis gebracht wurden. Der Lieferant wird im Rahmen des Vertrages alle möglichen Vorkehrungen zum Schutz der Interessen des Nutzers treffen.
23.2 Dem Lieferanten ist es nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verwenders in irgendeiner Form für die Durchführung des Vertrages zu werben, sowie in diesem Zusammenhang direkten oder indirekten Kontakt mit Kunden des Verwenders zu unterhalten.
23.3 Alle schriftlichen Informationen, die der Benutzer dem Lieferanten übergeben hat, müssen nach der Lieferung oder dem Abschluss des Vertrages an den Benutzer zurückgegeben werden.
23.4 Im Falle eines Verstoßes gegen die sich aus diesem Artikel ergebenden Verpflichtungen verwirkt der Lieferant gegenüber dem Nutzer eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von 25.000 (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) sowie eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von 1.000 (in Worten: eintausend Euro) für jeden Tag oder Teil eines Tages, an dem der Verstoß andauert, unbeschadet der anderen Ansprüche, die dem Nutzer zustehen, einschließlich des Rechts auf vollständigen Schadensersatz.
Artikel 24 - Notifizierungen
24.1 Alle Benachrichtigungen und sonstigen Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Vertrag sind vom Lieferanten schriftlich zu erteilen und sowohl an procurement@landal.com als auch an den im Vertrag genannten Mitarbeiter des Nutzers unter Verwendung der im Vertrag angegebenen Kontaktdaten zu richten.
Artikel 25 - Teilweise Ungültigkeit und Weitergeltung
25.1 Der Lieferant wird jeder Änderung des Vertrages zustimmen, die nach vernünftigem Ermessen des Benutzers im Zusammenhang mit (einer Änderung des) anwendbaren zwingenden Rechts erforderlich ist.
25.2 Sollte eine Bestimmung des Vertrages gegen ein Gesetz oder eine anderweitig festgelegte Regelung verstoßen oder anderweitig ungültig und/oder nicht durchführbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages davon unberührt. Die Parteien werden eine neue Bestimmung mit demselben Zweck vereinbaren, mit der Maßgabe, dass der Sinn und Zweck des Vertrages dadurch so wenig wie möglich beeinträchtigt werden soll.
25.3 Alle Bestimmungen des Vertrages, die, aus welchem Grund auch immer, ihrer Natur nach über den Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages hinausgehen, einschließlich der Bestimmungen über Vertraulichkeit, geltendes Recht und Streitigkeiten, Gewährleistung, Entschädigung, Rechte an geistigem Eigentum, Haftung, Inspektion und Audits durch eine Aufsichtsbehörde, bleiben bis zu ihrer Erfüllung in Kraft, ungeachtet etwaiger Rückgängigmachungsverpflichtungen infolge der Auflösung.
Artikel 26 - Recht auf Änderung und/oder Ergänzung der allgemeinen Einkaufsbedingungen
26.1 Der Nutzer ist berechtigt, diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu ändern und/oder zu ergänzen. Die Änderungen und/oder Ergänzungen treten ab dem vom Verwender festgelegten Datum für die nach diesem Datum geschlossenen Verträge in Kraft. Die Änderungen und/oder Ergänzungen treten ab dem vom Verwender festgelegten Datum für bestehende, mit dem Lieferanten geschlossene Verträge in Kraft, jedoch nicht bevor der Verwender die geänderten und/oder ergänzten Allgemeinen Einkaufsbedingungen dem Lieferanten schriftlich übergeben hat.
26.2 Teilt der Lieferant dem Nutzer anschließend innerhalb von vierzehn Tagen nach der vorgenannten Übergabe schriftlich per Einschreiben mit, dass er die Änderungen und/oder Ergänzungen nicht akzeptiert, hat der Nutzer nach seiner Wahl entweder das Recht, den Vertrag vorzeitig zu kündigen oder diesen Vertrag unverändert zu den alten Bedingungen weiterlaufen zu lassen. Teilt der Lieferant dem Nutzer nicht innerhalb der vorgenannten Frist von vierzehn Tagen mit, dass er die Änderungen und/oder Ergänzungen nicht akzeptiert, so wird davon ausgegangen, dass der Lieferant sie akzeptiert hat, so dass sie Bestandteil des dann zwischen den Parteien geltenden Vertrags sind.
Artikel 27 - Anwendbares Recht und Wahl des Gerichtsstands
27.1 Der Vertrag unterliegt dem niederländischen Recht und ist nach diesem auszulegen.
27.2 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen und/oder der zwischen dem Benutzer und dem Lieferanten geschlossene Vertrag berühren in keiner Weise die gesetzlichen Rechte des Benutzers.
27.3 Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
27.4 Für die Auslegung internationaler Handelsklauseln gelten die "Incoterms 2000" in der Fassung der Internationalen Handelskammer in Paris (I.C.C.). Wenn die I.C.C. die Incoterms 2000 ersetzt, gelten für die Auslegung der internationalen Handelsklauseln die Ersatzregeln.
27.5 Für Streitigkeiten zwischen den Parteien, die nicht gütlich beigelegt werden können, ist ausschließlich das Bezirksgericht Den Haag zuständig, es sei denn, das Gesetz erklärt einen anderen Gerichtsstand für zwingend und ausschließlich zuständig.